Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod des Mitglieds;
2. durch freiwilligen, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt;
3. durch rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder des Wahlrechts;
4. bei aktiver Beteiligung in einer Partei oder politischen Gruppierung;
5. wer in Versammlungen politischer Gegner, in Rundfunk- / Fernsehsendungen oder Presseorganen grundsätzlich gegen die Freie Wählergruppe Stellung nimmt;
6. wer vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt;
7. wer Vermögen, das der “FWG” gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut;
8. wer Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht erfüllt;
9. durch Ausschluß:
Ein Ausschluß kann nur durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorliegt. Der Ausschluß erfolgt durch schriftlichen Bescheid per Einschreiben. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich (per Einschreiben) beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch eines auszuschließenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Mitglieds.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Austritt oder Tod sowie beim Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
§ 6 Beitrag
1. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Bei Ein- und Austritt ist jeweils der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.
3. Der erste Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu zahlen. Die folgenden Jahresbeiträge sind bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu leisten.
4. Jugendliche, Schüler, Auszubildende und Studenten ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
A) Der Vorstand
B) Die Mitgliederversammlung
2. Über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt.
§ 8 Vorstand
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung (§ 11 Ziffer 4). Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
2. Der Vorstand besteht aus:
1) dem geschäftsführenden Vorstand
A) dem 1. Vorsitzenden
B) dem 2. Vorsitzenden
C) dem 1. Schriftführer
D) dem 1. Rechnungsführer
2) dem erweiterten Vorstand mit
A) maximal 10 Beisitzern
B) dem 2. Schriftführer
C) dem 2. Rechnungsführer
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen. Bis dahin kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die in Ziffer 2. 1 A–D aufgeführten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten; der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können den Verein auch jeweils allein vertreten.
6. Bei mehr als dreimaligem hintereinander unentschuldigtem Fehlen eines Vorstandsmitgliedes bei anberaumten Sitzungen entscheidet die folgende Mitgliederversammlung über einen etwaigen Ausschluß aus dem Vorstand.
7. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
8. Bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von € 1.500 übersteigen, muß die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien der Satzung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er organisiert die Arbeit der Wählergruppe und erstattet in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen eingehenden Bericht über die Entwicklung der Wählergruppe.
2. Der 1. Vorsitzende sorgt für die Ausführung und Einhaltung der Satzung. Er hat die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vorzubereiten und zu leiten.
3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
4. Der 1. Schriftführer besorgt die schriftlichen Angelegenheiten, er führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch. In der Jahreshauptversammlung erstattet er den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes.
5. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer im Falle dessen Verhinderung. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
6. Der 1. Rechnungsführer führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Wählergruppe unter Verwendung von Belegen Buch. Er leistet Zahlung aufgrund einer vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichneten Anweisung. Eine Auszahlung an die anweisende Person ist unzulässig.
7. Der 2. Rechnungsführer vertritt den 1. Rechnungsführer im Falle dessen Verhinderung. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
8. Die vom Rechnungsführer jährlich zu legende Rechnung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren überprüft und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§ 10 Vorstandssitzungen
1. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden anberaumt und finden bei Bedarf statt, mindestens aber einmal pro Halbjahr.
2. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der FWG ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie prägt die Grundsätze der kommunalpolitischen Willensbildung der Wählergruppe.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
A) Wahl des Vorstandes
B) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern (Revisoren)
C) Entlastung des Vorstandes
D) Bilden von Ausschüssen
E) Beschluß über Änderungen der Satzung
F) Beschluß über die Auflösung oder Vereinigung mit anderen Wählergruppen
G) Festsetzung von Beiträgen
2. Die Hauptversammlung soll mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb des ersten Kalendervierteljahres, stattfinden. Darüber hinaus soll mindestens eine weitere Mitgliederversammlung jährlich einberufen werden.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung und des Versammlungsortes spätestens 4 Tage vor dem festgesetzten Versammlungstermin im Verbandsgemeinde-Anzeiger (Amtsblatt).
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie anberaumt. Dies muß schriftlich und unter Einhaltung der Einladungsfrist von 4 Tagen erfolgen.
Der Vorstand ist zur Einberufung binnen 14 Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den anwesenden Mitgliedern mit Stimmzettel geheim gewählt.
Die Wahl kann auch per Akklamation erfolgen, wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern der Mitgliederversammlung beantragt und von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen wird.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufstellung der Kandidaten zur Gemeindevertretung
1. Kandidaten der Wählergruppe werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung nominiert. Vorschläge aus der Mitgliederversammlung sind möglich.
2. Für die Durchführung der Wahl und die Einhaltung der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestehenden Vorschriften sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz verbindlich.
3. Unter Leitung des Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer und zwei Stimmenauszähler.
4. Gewählt werden können nur Mitglieder, die anwesend sind oder im ernsten Verhinderungsfall ihre Bereitschaft zur Kandidatur unwiderruflich schriftlich erklärt haben.
5. Nach Aufstellung der Bewerberliste benennt die Versammlung zwei Teilnehmer, die die ordnungsgemässe Listenaufstellung unterschriftlich und eidesstattlich bestätigen.
6. Weiter werden eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bestimmt, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind.
§ 13 Bildung von Ausschüssen